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Dienstleistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Als Ausländer oder Ausländerin können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Grundleistung zur Deckung des täglichen Grundbedarfs (z.B. für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches)
  • Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)

Diese Leistungen gewährt Ihnen die zuständige Stelle meistens in Form von Sachleistungen. Zusätzlich erhalten Sie ein monatliches Taschengeld.

Es kann zu Einschränkungen kommen, wenn

  • Sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
  • Sie die Aufenthaltsbeendigung verhindern.

Die Leistungsberechtigung endet mit

  • der Ausreise oder
  • Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter oder Asylberechtigte anerkannt werden.

Generelle Zuständigkeit:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

Voraussetzungen:

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung.
  • Sie haben eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen.
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind ausreisepflichtig.
  • Sie sind Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise ein minderjähriges Kind von Anspruchsberechtigten.
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt.

Zusätzlich müssen Sie verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen, ehe Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können. Das gilt auch, wenn Sie Ansprüche gegenüber Dritten haben, die Ihren Lebensunterhalt abdecken können.

Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen, besteht kein Leistungsanspruch.

Unterlagen:

  • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Ablauf:

Sie müssen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schriftlich beantragen.

Kosten:

keine

Frist:

Sie sollten den Antrag sobald wie möglich stellen. Die zuständige Stelle gewährt die Leistung ab Antragstellung (nicht rückwirkend).

Rechtsgrundlage:

Asylbewerberleistungsgesetz

Zuständige Behörden:

Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Fon: 07361 503-0
Fax: 07361 503-477
E-Mail: info@ostalbkreis.de

Sprechzeiten:
Sämtliche Öffnungszeiten unserer Dienststellen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis

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Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Fon: 07173/181-0
Fax: 07173/181-49
info@heubach.de

Bezirksamt Lautern
Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
Fon: 07173/8941
Fax: 07173/929100

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