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Hirsch & Wölfl GmbH DienstleistungenAusnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) beantragenSonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können. Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu. Das Verbot gilt nicht für:
Des Weiteren untersagt das FTG
Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Generelle Zuständigkeit:
Achtung: Für Ausnahmen vom Verbot von Veranstaltungen zum Schutz des Hauptgottesdienstes nach § 7 Abs. 2 FTG und vom Verbot von Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen nach § 11 FTG sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Bezugsort:Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Stadt oder Gemeinde an, für deren Bezirk Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. Voraussetzungen:Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Unterlagen:keine Sofern im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen. Ablauf:Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Zuständige Behörde ist je nach Gebiet, für das Sie die Ausnahme benötigen
Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen. Kosten:Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Frist:keine Sie sollten Ihren Antrag aber möglichst früh stellen - vor allem, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Rechtsgrundlage:Zuständige Behörden: Stadt Heubach Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:KontaktStadtverwaltung Heubach Bezirksamt Lautern Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier. Stadt Heubach | Hauptstraße 53 | 73540 Heubach | Fon: 07173/181-0 | Fax: 07173/181-49 | E-Mail schreiben
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