Seiteninhalt

Dienstleistungen

Beihilfe von der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um die Verluste aufgrund von Tierseuchen zu mindern. Diese Beihilfen sind in der Leistungssatzung festgelegt und können insbesondere bei Schäden durch Tierverluste, bei denen keine Entschädigung gewährt wird, sowie bei anderen Schäden nach amtlichen Maßnahmen geleistet werden.

Sie werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also z.B. nicht für Ziegen, Gänse, Esel).

Die Höhe der einzelnen Beihilfen können Sie in der Anlage 1 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.

Hinweis: Wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten, können Sie keine Beihilfe beantragen.

Generelle Zuständigkeit:

  • für die Antragstellung: das Veterinäramt
    Veterinäramt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse

Voraussetzungen:

Als Besitzer der Tiere müssen Sie

  • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
  • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
  • rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
  • die Krankheit durch einen Tierarzt bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
  • die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht nicht erkennbar vernachlässigt haben.
  • Das Veterinäramt muss den gemeinen Wert ermitteln.

Ablauf:

Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das örtlich zuständige Veterinäramt und einen Tierarzt informieren.

Nachdem alle erforderlichen Nachweise eingeholt wurden, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.

Frist:

Der vollständige Antrag muss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.

Sonstiges:

Neben den Regelbeihilfen können beim Veterinäramt auch Anträge auf außerordentliche Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.

Formulare:

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Fon: 07361 503-0
Fax: 07361 503-477
E-Mail: info@ostalbkreis.de

Sprechzeiten:
Sämtliche Öffnungszeiten unserer Dienststellen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

Suche:

Darstellung:

Darstellung verkleinern
Darstellung auf Browserstandard zurücksetzen
Darstellung vergrößern

Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Fon: 07173/181-0
Fax: 07173/181-49
info@heubach.de

Bezirksamt Lautern
Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
Fon: 07173/8941
Fax: 07173/929100

Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier.

Kontakt

Stadt Heubach | Hauptstraße 53 | 73540 Heubach | Fon: 07173/181-0 | Fax: 07173/181-49 | E-Mail schreiben