Seiteninhalt

Dienstleistungen

Grüne Kennzeichen

Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger können solche Kennzeichen erhalten.

Generelle Zuständigkeit:

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Nachweis der Steuerbefreiung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und
      • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier),
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
      • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausgefüllt war: zusätzlich
      • Kaufvertrag oder Originalrechnung
      • gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, (bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Ablauf:

Sie müssen bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der Niederlassung den Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.

Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.

Kosten:

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 26,80 Euro).

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Fon: 07361 503-0
Fax: 07361 503-477
E-Mail: info@ostalbkreis.de

Sprechzeiten:
Sämtliche Öffnungszeiten unserer Dienststellen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

Suche:

Darstellung:

Darstellung verkleinern
Darstellung auf Browserstandard zurücksetzen
Darstellung vergrößern

Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Fon: 07173/181-0
Fax: 07173/181-49
info@heubach.de

Bezirksamt Lautern
Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
Fon: 07173/8941
Fax: 07173/929100

Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier.

Kontakt

Stadt Heubach | Hauptstraße 53 | 73540 Heubach | Fon: 07173/181-0 | Fax: 07173/181-49 | E-Mail schreiben