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Dienstleistungen

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) kann Ihnen zustehen, wenn Sie

  • schwanger sind und Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht,
  • auch kein verwertbares Vermögen haben und
  • nicht erwerbsfähig sind.

Hinweis: Unter diesen Umständen kann Ihnen auch eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen. Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihr Familieneinkommen und sonstiges Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, haben Sie statt der Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Auch Schwangere und Mütter, die ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, sind nach diesem Gesetz grundsätzlich erwerbsfähig - ihnen kann jedoch für diesen Zeitraum keine Arbeit zugemutet werden.

Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), können Sie während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten.

Diese Hilfe umfasst - wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -

  • ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Pflege in einer stationären Einrichtung und
  • häusliche Pflegeleistungen.

Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von Ihrer Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.

Generelle Zuständigkeit:

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Voraussetzungen:

  • Bedürftigkeit (es gelten bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Vermögensfreigrenzen)
  • keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (z.B. gegen den Vater des Kindes)

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über Einkommen - gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
  • Nachweise über Ausgaben - gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Ablauf:

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.

Sonstiges:

Erhalten Sie als Schwangere keine (ausreichenden) gesetzlichen Leistungen, können Sie sich bis zur 20. Schwangerschaftswoche auch an die "Bundesstiftung Mutter und Kind" wenden.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Agentur für Arbeit Aalen
Julius-Bausch-Straße 12
73430 Aalen
Fon: 07361 / 575 -0
Fax: 07361 / 575 -545
E-Mail: Aalen@arbeitsagentur.de

Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Fon: 07361 503-0
Fax: 07361 503-477
E-Mail: info@ostalbkreis.de

Sprechzeiten:
Sämtliche Öffnungszeiten unserer Dienststellen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis

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Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Fon: 07173/181-0
Fax: 07173/181-49
info@heubach.de

Bezirksamt Lautern
Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
Fon: 07173/8941
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