Seiteninhalt

Dienstleistungen

Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden (Gebäudeaufnahme)

Die Errichtung eines Gebäudes müssen Sie melden. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach jedem Neu-, An- oder Umbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden eingetretene bauliche Veränderungen durch die Behörden erfasst und im Liegenschaftskataster aktualisiert. Die amtliche Gebäudeaufnahme führen Städte und Gemeinden in regelmäßigen Abständen flächendeckend durch.

Generelle Zuständigkeit:

die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Voraussetzungen:

Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung eines Gebäudes anzuzeigen.

Dies gilt auch, wenn das Gebäude in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgerissen wird.

Unterlagen:

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise Pläne (Lageplan, Baugesuch).

Ablauf:

Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, formlos anzeigen. Teilen Sie dabei der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mit. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

Kosten:

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

Beispiel:

Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro. Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme betragen 300 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Fortführungsgebühr bemisst 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und wird zusätzlich erhoben, in diesem Fall 105 Euro. Für die Gebäudeaufnahme eines typischen Einfamilienhauses wird ein Gesamtbetrag von 462 Euro fällig.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Fon: 07361 503-0
Fax: 07361 503-477
E-Mail: info@ostalbkreis.de

Sprechzeiten:
Sämtliche Öffnungszeiten unserer Dienststellen finden Sie auf der Homepage des Landratsamts Ostalbkreis

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

Suche:

Darstellung:

Darstellung verkleinern
Darstellung auf Browserstandard zurücksetzen
Darstellung vergrößern

Weitere Informationen

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Fon: 07173/181-0
Fax: 07173/181-49
info@heubach.de

Bezirksamt Lautern
Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
Fon: 07173/8941
Fax: 07173/929100

Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier.

Kontakt

Stadt Heubach | Hauptstraße 53 | 73540 Heubach | Fon: 07173/181-0 | Fax: 07173/181-49 | E-Mail schreiben