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VergnügungssteuerHier erhalten Sie die Informationen über die Satzung der Vergnügungssteuer und die dazugehörige Steuererklärung. Vergnügungssteuersatzung (gültig ab 01.01.2011) Kindergartengebühren
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Verwaltungsgebühren
JugendMusikSchule Rosenstein
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT ROSENSTEIN HEUBACH
GEBÜHRENSATZUNG über die Benutzung der Jugendmusikschule Rosenstein
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 5 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ), in Verbindung mit den §§ 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes hat die Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein am 26. November 2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule werden Gebühren nach dem allgemeinen Gebührentarif erhoben. § 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. § 3 Entstehung der Gebührenschuld Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Sie entstehen am Beginn jeden Schuljahres. Das Schuljahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September jeden Jahres. Das Schuljahr für die Unterrichtung nach § 7, Ziff.1.10 (Musik. Früherziehung) beginnt und endet jeweils nach dem Ende der vom Kultusministerium Baden-Württemberg festgelegten Sommerferien. § 4 Fälligkeit der Gebührenschuld Die Unterrichtsgebühren sind in monatlichen Raten zum 1. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. § 5 Ermäßigung, Erlaß 1. Auf die Festsetzung von Unterrichtsgebühren gem. § 7 Ziff. 1.1 bis einschl. Ziff. 1.3), können für Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren); oder Lehrlinge, Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gegen Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsnachweises; folgende Ermäßigungen gewährt werden. 2.1 Geschwisterermäßigung für das 2. Kind um 25 % der vollen Gebühr Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung; sonst entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. 2.2 Mehrfachermäßigung Bei Unterrichtung in mehreren gebührenpflichtigen Hauptfächern wird folgende Ermäßigung gewährt (s. § 7 Ziff. 1.2 und 1.3): Für das a) 2. gebührenpflichtige Fach 20 % der vollen Gebühr b) 3. und weitere gebührenpfl. Fächer 40 % der vollen Gebühr 3. Die Ermäßigung nach den Abs. 2.1 und 2.2 wird nebeneinander gewährt; die Reihenfolge des Abs. 2.1 ist maßgebend. 4. Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und aus besonderen sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft, auf Vorschlag des Leiters der Musikschule, der Verbandsvorsitzende. § 6 Unterrichtsausfall 1. Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkräfte oder aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als 4 mal im Unterrichtsjahr aus, so wird für jeden darüber hinausgehenden Unterrichtsausfall je Unterrichtsstunde 1/40 der Jahresgebühr erstattet.
2. Die Regelung entfällt, wenn Nachholunterricht gegeben wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammengefaßt werden. § 7 1. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (20 - 60 Minuten) pro Woche. Die Gebühren sind auch in den Ferienmonaten zu bezahlen. Die Ferienzeit richtet sich nach der Ferienordnung der allgemeinen Schulen. Tarif-Nr. Art des Unterrichts jährliche Gebühr je Schüler Unterrichtszeit monatliche Gebühr je Schüler
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