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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung

Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b der Handwerksordnung kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen leitenden Funktion im beantragten Handwerk nachgewiesen wurde.

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