Dienstleistungen


Die Erwerbsminderungsrente, die als Einkommensersatz dient unterstützt Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen eine Reha-Maßnahme helfen kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dazu zählen medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, sowie auch Weiterbildungen zur beruflichen Neuorientierung oder Arbeitshilfen.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt fest, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Je nachdem erhalten Sie entweder:
Wenn Sie teilweise erwerbsgemindert und arbeitslos sind, weil ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie ebenso eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Auch Menschen mit einer Behindung können eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Das gilt beispielsweise, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente hängt unter anderem von Ihren zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Aus Ihrer Renteninformation ist ersichtlich, womit Sie bei voller Erwerbsminderung rechnen können. Wenn Sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die Hälfte davon zugrunde gelegt.
Bei jüngeren Versicherten zählen nicht nur die bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte Zurechnungszeit. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Alter Beiträge entrichtet.
Liegt Ihr Rentenbeginn vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie eine Rentenminderung in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher Ihre Rente in Anspruch nehmen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können Sie mit einer Beschäftigung in gewissem Umfang hinzuverdienen.
Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie nie wieder arbeiten dürfen. Oft ist es möglich, sich durch gezielte Behandlung und Förderung auch von schweren gesundheitlichen Rückschlägen zu erholen. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer gibt es nur, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes absolut unwahrscheinlich ist. Eine unbefristete Rente erhalten Sie nur in Ausnahmen.
Hinweis: Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können Sie unter Umständen die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ erhalten. Bei dieser Rente wird berücksichtigt, ob Sie Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.
Erwerbsminderungsrente für Menschen mit Behinderung
Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. Sie müssen dann:
Die Erwerbsminderungsrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Schriftlicher Rentenantrag:
Rentenantrag per Online-Verfahren:
Persönlicher Antrag:
Den Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie einreichen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an die bevollmächtigte Person.
Unbefristete Renten:
Befristete Renten:
Keine
In der Regel etwa vier bis fünf Monate.
Sie können Ihren Rentenantrag auch von einer Person Ihres Vertrauens stellen lassen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):
02.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg