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Räum- und Streupflicht beachten

Die ersten winterlichen Straßenverhältnisse könnten jeden Moment eintreten. Deshalb möchte das Ordnungsamt auf die Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger hinweisen und einen kleinen Überblick über die Streupflichtsatzung der Stadt Heubach geben.

Nach den geltenden Bestimmungen sind die Straßenanlieger verpflichtet, innerhalb von geschlossenen Ortschaften Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. In Straßen ohne Gehwege gilt ein Randstreifen von einem Meter Breite als Gehweg. Hat eine Straße nur auf einer Seite einen Gehweg, gelten die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für die Anlieger, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
 Straßenanlieger im Sinne der Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz). Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. Werktags müssen die Gehwege bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu bestreuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr. Als Streumaterial darf nur in Ausnahmesituationen Streusalz verwendet werden. Im Normalfall ist abstumpfendes Streumaterial, vorzugsweise Splitt zu benutzen. Haushaltsübliche Mengen an Splitt können den von der Stadt aufgestellten Splittbehältern entnommen werden. Die Satzung über die Räum- und Streupflicht steht auf der städtischen Homepage unter www.heubach.de zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus kann zu den Öffnungszeiten des Rathauses ein Flyer zum Themengebiet abgeholt werden.

(Erstellt am 22. November 2023)
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