Lebenslagen

Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • Gleichgestellte

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
  • eine Heimarbeiterliste führen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

26.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Deutsch

Kontakt

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Hauptstraße 53
73540 Heubach
Tel.: (0 71 73) 181-0
Fax: (0 71 73) 181-49

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Bezirksamt Lautern

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73540 Heubach-Lautern
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Tel.: (0 71 73) 89 41
Fax: (0 71 73) 92 91 00

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